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Urheberrecht bei Sagen aus aktuellen Publikationen

Dresdner

Active member
Ich würde gern einige weitere sächsische Sagen für das hiesige Internetforum beisteuern.
Nun sind diese nicht in alten Buchbestäden enthalten, sondern in aktuellen Publikationen abgedruckt; ein Buch ist ein Reprint eines alten Werkes, die andere Publikation beinhaltet Sagentexte generell in Versform.
Wie sieht es mit der rechtlichen Würdigung aus? Gilt hier die 10%-Regelung (Anmerkung: Link existiert nicht mehr) oder welche Vorschriften schreibt die österreichische Gesetzgebung vor, die ja für dieses Forum gilt?
Mir ist schon klar, dass man auch die Verlage fragen könnte, ob man unbegrenzt unter Quellenangabe publizieren darf, aber diese wollen ja die Druckexemplare verkaufen ...
Dresdner
 
Nein, wir verwenden ohne ausdrückliche Zustimmung des Herausgebers keine Texte aus aktuellen Publikationen.

Das Herausgeben von Erzähltexten ist mit zum Teil äußerst großem Aufwand verbunden:
das kann bei der Feldforschung anfangen, den Kosten für die Aufnahmegeräte, der Zeitaufwand der Feldforschung, Fahrt- und Nächtigungskosten etc.; weiters ist das Transkribieren (Übertragen der Aufnahme in Textverarbeitung) enorm zeitaufwändig, die Texte müssen in aktuellen Publikationen auf aktuelle Rechtschreibung geprüft werden. Erzähltexte müssen in vielen Fällen noch kommentiert, verglichen, sortiert und nicht zuletzt auf Vorurteile etc geprüft werden. Texte werden oft auch illustriert, sei es durch Fotos oder künstlerische Darstellungen, was ebenso sehr aufwändig zu realisieren ist. Dann ist da noch der Aufwand einen Verlag, Grafik, Layout und die Finanzierung für ein Buch zu nennen usw. usw.

Daher gilt unser höchster Respekt allen die sich die Mühe machen, Erzählgut und sonstige volkskundliche Inhalte zu bewahren und den langen Produktionsprozess eines Buches oft auch aus idealistischen Gründen auf sich nehmen.

Ohne ausdrückliche Zustimmung der Herausgeber daher kein digitaler Reprint.

Wolfgang (SAGEN.at)
 
@ Ulrike: wir sprechen hier von aktuellen Publikationen.
Bei einem Reprint historischer Publikationen sieht die Sachlage völlig anders aus, als einfache Faustregel gilt: 70 Jahre nach dem Tod des Autors ist ein Werk urheberrechtsfrei.

Wolfgang (SAGEN.at)
 
Es ist z.T. schwierig festzustellen wann der Urheber gestorben ist, wenn er ein Werk in Alter von 20 Jahren geschaffen hat und 90 Jahre alt geworden ist, dann würde das Urheberrecht nach 140 Jahren erlöschen ???
 
@ Gerd: ja diese Fälle gibt es besonders im künstlerischen Bereich recht gerne.
Im Fall von Sagen und Märchen kann ich etwa den Künstler Paul Hey erwähnen. Paul Hey (1867 - 1952) hat in seinen jungen Jahren um 1900 in tausenden Bildern die deutschen Sagen und Märchen illustriert und damit offenbar die Vorstellung der Deutschen zum Thema Sagen und Märchen entscheidend geprägt. Ich habe hunderte Anfragen von Verlagen, Fernsehfirmen, Druckereien usw. zu Paul Hey, weil bei ihm noch erschwerender Weise die Rechtsnachfolger nicht ausfindig zu machen sind.

Das Ausfindigmachen der Erben, die auch oft auch gar nichts von den Urheberrechten wissen, ist das wesentlich größere Problem als das Urheberrecht selbst...

Wolfgang (SAGEN.at)
 
Vielen Dank für den Link auf die Urheberrechtsliste.
Gelten in Österreich die gleichen Fristen ???
Die 50 Jahre für Lichtbilder gelten die auch für Bilder aus Bildbänden ???
 
Habe inzwischen in Wikipedia folgende Regelung für Österreich gefunden:

Für Lichtbilder von Personen bestehen Sondervorschriften, durch die der Besteller, der Abgebildete und die in § 75 UrhG genannten nehen Verwandten begünstigt werden.[79]
Die bloße Herstellung von unveränderten Kopien von Lichtbildern oder von unveränderten Kopien mit einem "fotografischen Druckverfahren" begründet kein eigenständiges Leistungsschutzrecht. [80] '
Laufbilder unterliegen gemäß § 73 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz den Bestimmungen für Lichtbilder.
Die Schutzdauer beträgt bei veröffentlichten Lichtbildern 50 Jahre nach der Veröffentlichung und, falls das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht wurde, 50 Jahre nach der Aufnahme. Insgesamt kann die Schutzdauer somit 100 Jahre betragen (Wenn es etwa im 50. Jahr nach der Aufnahme veröffentlicht wird).
Bei der Berechnung der Schutzfristen … ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen (§ 64)

lt. Urheberrecht von 2006. Ev. inzwischen geändert.
 
Zuletzt bearbeitet:
Über die Urheberrechte von Paul Hey sollte die "Paul Hey Gesellschaft" in München Bescheid wissen.
 
Vielen Dank für den Hinweis! Da weiß ich ja nun, wo ich diese unzähligen kommerziellen Anfragen weiterleiten kann.
Mal sehen, ob sich die Rechtsnachfolger von Paul Hey auch für die unlängst gegen meinen dringenden Rat von einer Firma produzierte Märchentapete aus seinen Gemälden interessieren... ;)

Wolfgang (SAGEN.at)
 
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